Herausgeber:
Kontor Stöwer Asset Management GmbH
Fleischstr. 58 (Posthof)
D-54290 Trier
Tel.: +49(0)651 / 99 88 650
Fax: +49(0)651 / 99 88 651
Ansprechpartner: Dirk Stöwer / Martin Beckmann
Verantwortlicher für den Inhalt: Dirk Stöwer
Angaben zur Gesellschaft:
Sitz der Gesellschaft Trier
Handelsregister Wittlich B-42825
BaFin-ID 117898
Geschäftsführer Dirk Stöwer und Martin Beckmann
Die Gesellschaft ist ein der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zugeordnetes Institut.
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
Charlottenstraße 33/33a, 10117 Berlin
Tel. +49 (0) 30 203699-5626
FAX +49 (0) 30 203699-5630
E-Mail mail@e-d-w.de
www.e-d-w.de
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Als in Deutschland zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut (Erlaubnis nach §32 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 KWG zur Anlagevermittlung, Anlageberatung, Platzierungsgeschäft, Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung) unterliegt die Kontor Stöwer Asset Management GmbH der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
D-53117 Bonn
Lurgiallee 12
D-60439 Frankfurt
Tel.: +49 (0)228 4108-0
Fax: +49 (0)228 4108-1550
E-Mail: Poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
St-Nr. 42/655/06488 - Ust.-Id.-Nr. DE192678027
Zusätzliche Informationen gem. Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) in Verbindung mit § 6 Teledienstgesetz (TDG):
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Informationen gemäß § 16 InstitutsVergV i.V.m. Art. 450 CRR:
Nachfolgende Ausführungen enthalten die Informationen gemäß § 16 InstitutsVergV i.V.m. Art. 450 CRR. Die Kontor Stöwer Asset Management GmbH hat eine Selbsteinschätzung des Instituts vorgenommen und gehört nach eigener Einschätzung nicht zu den sogenannten „bedeutenden Instituten“. Insbesondere liegt die Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre unter 10 Mrd. EUR. Die Vergütungssysteme der Kontor Stöwer Asset Management GmbH verfolgen im Wesentlichen den beiden Grundprinzipien Markt- und funktionsgerechte Grundvergütung (Grundgehaltsstruktur und Stellenbewertung, inkl. Marktvergleich) und Leistungsorientierte variable Vergütung (Zielvereinbarungs- und Leistungsbeurteilungssystem). Alle Mitarbeiter erhalten ein Jahresfestgehalt (Zusammensetzung der Vergütung), welches in 12 gleichen Teilen monatlich nachträglich ausbezahlt wird (Art und Weise der Gewährung). Die wesentlichen Parameter für die Bestimmung der Höhe der festen Vergütung sind die ausgeübte Funktion, die Stellung im Unternehmen (Hierarchieebene, Übernahme unternehmerischer Verantwortung) sowie die Beurteilung der vergangenen Leistung (quantitative und qualitative Parameter). Neben dem Grundgehalt, bestehend aus 12 Monatsgehältern, können Mitarbeiter eine auf Jahresbasis bemessene kurzfristige variable Vergütung in Abhängigkeit der Erreichung von Zielen auf Unternehmensebene und individueller Ebene erhalten. Die Bemessungsebenen sind je nach Grad der Übernahme unternehmerischer Verantwortung (Hierarchie, Vollmachten, Prokura, etc.) unterschiedlich gewichtet. Der Unternehmensteil nimmt dabei mit steigender Übernahme unternehmerischer Verantwortung zu und kann bei den Geschäftsleitern bis zu 100% betragen. Die Höhe der Auszahlung wird in Bezug auf Erfolgsbeiträge auf Unternehmensebene und individueller Ebene bestimmt. Der prozentuale Anteil der jeweiligen Parameter ist nach Hierarchieebenen differenziert. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Zielerreichung. Die variable Vergütung der Geschäftsleiter ist vollständig ermessensabhängig. Besteht die Vergütung aus einer variablen und einer fixen Vergütungskomponente, müssen beide in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung einer Abhängigkeit einer relevanten Person von der variablen Vergütung definiert die Kontor Stöwer Asset Management GmbH eine Obergrenze für das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung von max. 100 % der fixen Vergütung. Die Anteilseigner des Instituts können über die Billigung einer höheren variablen Vergütung, die 200 % der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, beschließen. Weitere variable Vergütungsbestandteile sowie garantierte variable Vergütungen existieren nicht. Die angemessene Höhe der Grundvergütung wird in Bezug auf Funktionen und deren Wertigkeit für das Unternehmen regelmäßig anhand externer Vergütungsvergleiche innerhalb und außerhalb der Branche überprüft. Bei der Festlegung der Höhen der festen Vergütung wird darüber hinaus auf eine ausgewogene Struktur im Innenverhältnis geachtet. Im letzten Jahr wurden 226 TEUR Vergütung für vier Mitarbeiter gewährt. Zusätzliche Vergütungsbestandteile wie betriebliche Altersversorgung werden im Rahmen der gesetzlichen Grenzen gewährt.
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum. Kontor Stöwer Asset Management GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
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3. Keine Anlageempfehlungen
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4. Hinweise zu genannten Produkten
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5. Datenschutz
Siehe Punkt "Datenschutzerklärung" auf der Website www.ks-am.de
6. Einzelwerte
Bei Kommentaren zu Einzelwerten, die wir in öffentlichen Medien publizieren, besteht zudem ein Interessenkonflikt, da diese z.B. Aktien oder Anleihen ggf. auch von Mitarbeitern von Kontor Stöwer Asset Management GmbH, Kunden von Kontor Stöwer Asset Management GmbH und von Kontor Stöwer Asset Management GmbH gemanagten Investmentfonds gehalten werden. Mehr hierzu auch in dem pdf-File "Informationen über Umgang mit Interessenskonflikten".
7. Kontaktaufnahme
Die Nutzung der im Rahmen des Impressums oder vergleichbarer Angaben veröffentlichten Kontaktdaten wie Postanschriften, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderten Informationen ist nicht gestattet. Rechtliche Schritte gegen die Versender von sogenannten Spam-Mails bei Verstößen gegen dieses Verbot sind ausdrücklich vorbehalten.
Gerichtsstand ist Trier.
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt.
Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.
Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die dahingehend ein erhöhtes Risikopotential aufweisen.
Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
• Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften leisten. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren. Im Rahmen der Vermögensverwaltung –
nicht aber im Rahmen des sog. beratungsfreien Geschäfts – erfragen wir deren diesbezüglichen Vorstellungen und Wünsche und klären über unsere Möglichkeiten in der Umsetzung auf.
• Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und/oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.
• Zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir, Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen.
• Die Identifikation geeigneter Anlagen kann unter anderem darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeitsfilter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisken ausgestattet ist. Wir gehen davon aus, dass die Emittenten der Finanzprodukte, die wir in der Finanzportfolioverwaltung als nachhaltig einstufen, die Ausschlusskriterien auf Basis eines abgestimmten Branchenstandards einhalten. Das bedeutet, dass diese explizit als nachhaltig angebotenen Finanzprodukte bestimmte nicht hinreichend nachhaltige Titel nicht oder nur bis zu einer festgelegten Grenze (Schwellenwert) enthalten dürfen. Hierdurch wird (mittelbar) erreicht, dass nicht hinreichend nachhaltige Tätigkeiten nicht bzw. nur zu einem geringen Teil durch Emittenten von Finanzprodukten (mit)finanziert werden.
Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisken kann auch darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung auf anerkannte Rating-Agenturen oder Informationsdienste zurückgreifen.
Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren innerhalb der Vermögensverwaltung
• Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf Sozial - und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
• Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Sachstand jedoch für uns aufgrund der bestehenden und noch drohenden bürokratischen Rahmenbedingungen unzumutbar. Überdies sind wesentliche Rechtsfragen noch ungeklärt.
Eine systematische und damit umfassende Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können wir derzeit noch nicht durchführen. Hierfür wäre erforderlich, dass die investierten Unternehmen Daten über ihren ökologischen oder sozialen Fußabdruck und zu ihrer guten Unternehmensführung in einer standardisierten Form veröffentlichen.
• Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise, wir die im Rahmen unserer
Investitionsentscheidungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Entsprechend erklären wir daher, dass wir diese vorläufig nicht
berücksichtigen.
• Dennoch ändert dies ausdrücklich nichts an unserer Bereitschaft, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften zu leisten. Für weitere Informationen zum Thema sprechen Sie
uns gerne direkt an.
Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z. B. Vegetation, Luft, Wasser) , auf soziale - und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
Die Kontor Stöwer hat grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, der Einhaltung der Nachhaltigkeitsfaktoren gerecht zu werden und dazu beizutragen, nachteilige Auswirkungen im Rahmen der Anlageentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Sachstand jedoch aufgrund der bestehenden und noch anstehenden Veränderungen der bürokratischen Rahmenbedingungen für uns nicht leistbar.
Daher ist es uns derzeit nicht möglich, im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren systematisch zu berücksichtigen.
Beim Management kommen grundsätzlich folgende Ausschlusskriterien zum Einsatz: • Hersteller von geächteten und kontroversen Waffen1 sind ausgeschlossen.
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II):
Die Kontor Stöwer Asset Management GmbH unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG zu beschreiben:
Das Unternehmen übt keine Aktionärsrechte i.S.v. § 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil im Sinne der §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte werden in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Ad-hoc-Mitteilungen.
Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des Weiteren Vorgehens mit denselben.
Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.
Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.
1.) Zu kontroversen Waffen gehören neben Anti-Personen-Minen und Streumunition, auch Waffen nach der Biowaffenkonvention von 1983, der Chemiewaffenkonvention von 1992 und weiterer UN-Waffenkonventionen aus dem Jahr 1980 (nicht entdeckbare Splitter, Brandwaffen, Landminen und Sprengfallen) sowie die Konvention gegen den Einsatz von blendenden Laserwaffen.
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